Vorvertragliche Pflichten

Die Verpflichtungen eines Anwalts gegenüber seiner Mandanten beginnen nicht erst mit dem Abschluss eines Anwaltsvertrags. 

Den Anwalt treffen gegenüber seinem möglichen Mandanten schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses gewisse vorvertragliche 

  • Fürsorge-, 
  • Belehrungs- und 
  • Betreuungspflichten.

Sobald Anhaltspunkte wie beispielsweise eine Arbeitslosigkeit des Mandanten vorliegen, die andeuten, dass dieser nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel aufzubringen, um die Leistung zu begleichen, muss der Rechtsanwalt einen solchen Mandanten auf die Möglichkeit von Beratungshilfen und Prozesskostenhilfe hinweisen. 

Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, besteht die Möglichkeit, dass er den Anspruch auf die Zahlung seiner Gebühren verliert.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt im Grundsatz keine Kostenaufklärung über seine Tätigkeit oder die Zahlungspflicht im Falle einer Verfahrensneiderlage schuldet. Zudem trifft den Rechtsanwalt auch keine Erkundigungspflicht über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. 

Eine weitere vorvertragliche Pflicht für den Rechtsanwalt ist die Pflicht, auf eine bestehende Interessenkollision hinzuweisen. Besteht ein solcher Interessenkonflikt, muss der Anwalt vor Vertragsschluss darauf hinweisen.

Genau wie bei der Hinweispflicht im Falle von Anhaltspunkten für Zahlungsschwierigkeiten des Mandanten kann der Rechtsanwalt bei der Nichtaufklärung über einen Interessenkonflikt seinen Gebührenanspruch verlieren oder er muss bereits vereinnahmte Gebühren zurückzahlen. 

Eine weitere wichtige vorvertragliche Verpflichtung für den Anwalt ist, dass dieser ein ihm angetragenes Mandat unverzüglich ablehnen muss, wenn er nicht gewillt ist, dieses zu übernehmen. Unterlässt er diese Ablehnungserklärung, haftet der Rechtsanwalt für den Schaden, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

Weiß oder hätte der Rechtsanwalt wissen müssen, dass ein Umstand für den Mandanten von erheblicher Bedeutung ist, besteht in einem solchen Fall immer eine Aufklärungspflicht.