Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung ist, dass der Anwalt eine der ihm aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten verletzt hat. Jedoch genügt allein die Pflichtverletzung nicht, um einen Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend machen zu können. Neben der Pflichtverletzung muss dem Mandanten aufgrund dieser schuldhaften Verletzung einer Anwaltspflicht ein ursächlicher Schaden entstanden sein.
Rechtsgrundlage für die Haftung ist regelmäßig die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.
Fraglich ist, wie sich ein Mitverschulden des Mandanten gem. § 254 BGB auf den Schadensersatzanspruch auswirkt. Die Beantwortung dieser Frage ist vom Einzelfall abhängig.
Die rechtliche Auseinandersetzung und Behandlung des Sachverhaltes des Mandanten obliegt allein dem hiermit beauftragten Anwalt. Folglich kommt ein Mitverschulden des Mandanten nicht in Betracht. Also kann der Rechtsanwalt nicht geltend machen, dass den Mandanten ein Mitverschulden trifft, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.
Ebenfalls liegt ein Mitverschulden des Mandanten nicht vor, wenn dieser erst mehrere Monate nach Beendigung des Mandats anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte eingeholt hat.
Ein Mitverschulden des Mandanten ist hingegen zu bejahen, wenn dieser der wahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung seines Anwalts nicht nachgekommen ist. Dies ist eine Vertragspflicht des Mandanten, weshalb ein mitwirkendes Verschulden in Betracht kommt.
Kann der Schaden durch mögliche und zumutbare Handlungen des Mandanten abgewendet werden, ist ein Mitverschulden ebenfalls anzunehmen.
Haben mehrere Anwälte zum Schaden ihres Mandanten beigetragen, so haften diese als Gesamtschuldner.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen der Mitverschuldenshaftung nach § 254 BGB nicht selten Schwierigkeiten bereitet, weshalb eine genaue Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.