Schaden und Differenzhypothese

Liegt ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt zur Zahlung von Schadensersatz vor, hat der Rechtsanwalt den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 

Hinsichtlich des Schadens wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass, wenn dies möglich erscheint, Naturalrestitution geschuldet ist. Naturalrestitution bedeutet, dass bei einer Sachbeschädigung die Wiederherstellung der Sache Vorrang hat.

Also hat der Rechtsanwalt den Zustand herzustellen, wie der Mandant wirtschaftlich stehen würde, wenn der Rechtsanwalt korrekt gehandelt hätte. 

Der Umfang der Schadensersatzpflicht bemisst sich nach der sogenannten Differenzhypothese. Hiernach wird die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage ohne der Pflichtverletzung verglichen, die vorliegen würde, wenn es keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts gegeben hätte. Der eigene Arbeitsaufwand des Mandanten stellt in der Regel keinen Schaden dar.

In der mündlichen Verhandlung im Haftpflichtprozess ist die Schadensberechnung vorzunehmen. Grundsätzlich sind Vorteile, die ohne den Fehler nicht vorhanden wären, auszugleichen. 

Die Art der Schadensberechnung erfolgt aufgrund der Frage nach dem Ausgang eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens unterschiedlich. 

Das Regressgericht, also das Gericht, welches über den Schadensersatz des Mandanten entscheidet, hat selbstständig zu entscheiden, wie das Urteil richtigerweise, ohne Fehler des Rechtsanwaltes hätte ergehen müssen.

Neben dem Schadensersatz stellt sich die Frage, ob auch Schmerzensgeld verlangt werden kann. Dies ist im Grundsatz gem. § 253 Abs. 2 BGB der Fall. 

Ein solcher Anspruch greift beispielsweise dann, wenn infolge eines Fehlers des Rechtsanwalts eine beantragte Haftverschonung versagt wird. Eine andere Konstellation, in der ein Schmerzensgeldanspruch bestehen kann, ist, wenn bei Unterbringungsmaßnahmen und anderer auf Freiheitsentziehung gerichtetes Verfahren einem Mandanten immaterielle Nachteile entstehen.

Jedoch wird der Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Schutz der in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter des Mandanten in den Bereich der vom Anwalt übernommenen Pflichten fällt.