Die Beweislast im Zivilprozessrecht wird in objektive und subjektive Beweislast unterteilt.
Mit der subjektiven Beweislast wird im Zivilprozess die Frage, ob der Kläger oder der Beklagte den Beweis anbieten muss, bezeichnet. Im Grundsatz trägt nach dem Beibringungsgrundsatz jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Normen. Gemäß dem Verfahrensprinzip bedeutet dies für die Beweislast, jede Partei muss, wenn sie etwas behauptet, auch in der Lage sein, dies darzulegen und die Behauptung zu beweisen.
Aufgrund der objektiven Beweislast wird festgelegt, welche Partei was beweisen muss und damit das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt.
Bei der Rechtsanwaltshaftung liegt die Beweislast jedoch grundsätzlich beim Mandanten. Dieser muss, um den Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen zu können, alle Tatbestandsvoraussetzungen beweisen. Eine Beweislastumkehr ist nicht vorgesehen.
Die Beweislast erstreckt sich auch auf die Durchsetzbarkeit einer verlorenen Forderung. Der Mandant muss also beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich erfolgreich verlaufen wäre.
Für die Verjährungsfragen gelten für den Haftpflichtprozess die allgemeineren Beweisregeln des BGB bzw. der Zivilprozessordnung. Somit hat jede Partei die Tatsachen zu beweisen, welche für sie günstig sind. Dies bedeutet, dass der in Anspruch genommene Anwalt als Schuldner den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist beweisen muss.