Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können weiterhin Warn- und Hinweispflichten für den Rechtsanwalt bestehen. Der Anwalt ist im Grundsatz dazu verpflichtet, bei Vertragsende die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens so abzuschließen, dass dieser infolge der Beendigung des Verhältnisses keine Schäden erleidet, welche für den Rechtskundigen erkennbar und vermeidbar sind. So hat der Anwalt in erster Linie auf eine drohende Verjährung hinzuweisen. Ein Versäumnis dieser Aufklärungspflicht über eine mögliche Verfristung kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Anwalt führen.
Eine weitere Pflicht, die auch nach der Beendigung des Mandats bestehen bleibt, ist die gesetzlich normierte anwaltliche Schweigepflicht. Die in § 43 Abs. 2 BRAO niedergeschriebene anwaltliche Schweigepflicht besteht auch nach der Mandatsbeendigung fort. Das Fortbestehen der Schweigepflicht ist in § 2 Abs. 1 S. 2 BRAO zu finden. Die Schweigepflicht bezieht sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Entsteht in Folge eines Verstoßes des Rechtsanwalts gegen die Schweigepflicht ein Schaden, macht sich der Anwalt schadensersatzpflichtig.
Des Weiteren muss der Rechtsanwalt die Handakten gem. § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats aufbewahren. Allerdings trifft den Anwalt gem. § 667 BGB eine Herausgabepflicht. § 50 Abs. 3 S. 2 BRAO schreibt vor, dass ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten nur dann nicht besteht, wenn die Vorenthaltung dieser Akten nach den Umständen unangemessen wäre.
Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsanwalt eine Kopie der Handakte dem Mandanten überlassen muss, es sei denn, es besteht ein Interesse des Mandanten an der Herausgabe der Originale.
Zudem bleibt ein Rechtsanwalt auch nach Mandatsniederlegung verpflichtet, seinen Mandanten über die gerichtlichen Schriftstücke unverzüglich zu unterrichten, welche ihm zugestellt worden sind. In diesem Kontext ist auch die Verpflichtung der Mitteilung des genauen Zustellungsdatums von Bedeutung. Eine solche Mitteilungspflicht trifft den Anwalt, wenn es bei der Unterrichtung über bei ihm angekommene Schriftstücke zu erheblicher Verzögerung gekommen ist.