Anwaltsvertrag

Für das Ersuchen von Rechtsberatung ist ein sogenannter Anwaltsvertrag notwendig. Die Einhaltung einer Formvorschrift ist für den Abschluss eines Anwaltsvertrags nicht notwendig. Somit kann ein solcher auch mündlich sowie konkludent, also durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Beispielsweise kann ein Anruf mit der Frage „was soll ich tun“ schon genügen, um einen Anwaltsvertrag abzuschließen. 

Das Mandat kommt bereits mit der Überlassung fallbezogener Informationen zustande. Die Möglichkeit des schnellen Vertragsschlusses wird mit dem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant begründet. 

Die Regelungen und Vorschriften bezüglich des Anwaltsvertrags verteilen sich auf viele verschiedene Gesetze. Der Anwaltsvertrag stellt in aller Regel einen Dienstvertrag, welcher eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, dar. 

Stellt jedoch eine konkrete Einzelleistung den Vertragsgegenstand dar, kann auch ein Werkvertrag vorliegen. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch vor allem in den §§ 675 ff. BGB sowie den §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB geregelt.

Aufgrund des Dienstvertrags schuldet der Anwalt eine Dienstleistung, nicht den Erfolg seiner Tätigkeit. 

Darüber hinaus sind die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu beachten. Beispielsweise ist in § 43a BRAO die Verschwiegenheitsverpflichtung sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen festgelegt. Eine weitere wichtige Berufsvorschrift ist § 44 BRAO. Diese Norm schreibt vor, dass der Anwalt unverzüglich erklärt, ob er einen Auftrag annimmt oder ablehnt. Die Regelungen über eine Vergütung finden sich einerseits in § 49 b BRAO und bezüglich der genauen Höhen und Berechnungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 

Die Kosten können nach dem RVG zwischen 10 EUR und max. 190 EUR zzgl. MwSt. liegen. 

Der Zeitpunkt der Vergütung richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Grundsätzlich tritt der Vergütungsanspruch mit Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ein. 

Ein einfacher Rat führt sofort zu einem fälligen Anspruch und kann etwa nach der Erteilung des Rates abgerechnet werden. 

Größere Aufträge wie beispielsweise das Erstellen eines juristischen Gutachtens können gem. § 9 RVG dazu führen, dass der Anwalt einen angemessenen Vorschuss verlangen kann. Es besteht keine Vorleistungspflicht des Rechtsanwalts. 

Der Gesetzgeber wollte auch die Möglichkeit der Vereinbarung des Honorars, wie beispielsweise die Form einer Pauschalzahlung oder zeitabhängig, etwa als Stundenhonorar, schaffen. Für eine solche Vereinbarung ist in § 3 a RVG die Textform verbindlich vorgeschrieben. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit der Parteien über die Honorarfestlegung. Zudem ist zu beachten, dass eine solche Regelung auch als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden muss. Darüber hinaus darf die Vereinbarung nicht mit anderen Vereinbarungen wie beispielsweise einer Vollmacht verbunden sein.