Rechtsanwaltshaftung

Im Anwaltshaftungsrecht geht es um solche Fälle, in denen der Rechtsanwalt für eine Pflichtverletzung verantwortlich ist und zu einem kausalen Schaden bei dem Mandaten geführt hat. 

Durch das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten entsteht ein Dienstleistungsverhältnis nach § 611 BGB und zugleich auch ein Schuldverhältnis nach § 241 BGB. Der Rechtsanwalt ist für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Arbeit verantwortlich. Und der Mandant hat diese Arbeit zu bezahlen. Jedoch kann es auch vor dem Vertragsschluss bereits zu vorvertraglichen Betreuungs-, Belehrungs- und Fürsorgepflichten kommen, für die der Rechtsanwalt genauso wie andere Dienstleister haftet. 

Zu den Pflichten eines Anwalts gehören unter anderem

  • die Vermeidung der Gefährdung der beruflichen Unabhängigkeit des Anwaltdaseins,
  • die Verschwiegenheitspflicht, 
  • die pflichtbewusste Ausübung des Berufs,
  • die Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung, 
  • die Vermeidung von inadäquatem Verhalten,
  • das Unterlassen von Vertretung antagonistischer Interessen und
  • die Achtung und das Vertrauen als ebenbürtig erweisen.

Es geht im Großen und Ganzen um die rechtliche Beratung, die Vertretung des Mandanten und die dazugehörenden Nebenpflichten. 

Für den Rechtsanwalt gilt, dass er für solche Fälle versichert sein muss. Die Beurteilung des Schadens wird nach den §§ 249 ff. BGB ermittelt. Dafür ist vor allem die Differenzhypothese entscheidend. Diese besagt, dass der Zustand wieder herzustellen ist, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Des Weiteren kann es nach § 254 Abs.1 BGB zum Mitverschulden des Mandanten kommen. 

Im Falle der Rechtsanwaltshaftung liegt die Beweislast beim Geschädigten. Damit ist gemeint, dass der Mandant alle Tatbestandsvoraussetzungen beweisen muss, sprich dass der Rechtsanwalt durch sein Fehlverhalten kausal für den Schaden verantwortlich ist. Eine Beweislastumkehr gibt es in diesen Fällen nicht. Die Verjährung der Ansprüche beläuft auf die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB und beginnt mit der Kenntnisnahme der Pflichtverletzung beim Mandanten.

Diese Seite soll Ihnen in Grundzügen die Rechtsanwaltshaftung erläutern, wie man in solchen Fällen am besten vorgeht und darstellen, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien bei einer Pflichtverletzung bzw. Rechtsanwaltshaftung haben.